Informationen zur Bildschirmbreite


Die interaktive textkritische Ansicht setzt eine Bildschirmbreite von mind. 768px voraus.

Bitte verwenden Sie einen entsprechend breiten Bildschirm, um diese Ansicht in vollem Umfang nutzen zu können.

c
|a[581]| |b[3]| |c[3]| Dritter Theil.
Von der Anweisung zur rechten Führung des Amtes eines Lehrers der Religion.

1.

Wenn wir den Absichten Gottes in der Welt und unsrer Pflicht kein Genüge thun, ohne die höchst-möglichste Anwendung unsrer Kenntnisse und Kräfte zu Andrer Besten; und wenn es ganz eigentlich die Absicht desjenigen Standes ist, dem sich ein Lehrer der Religion widmet, Menschen durch die wirksamste |a582| Empfehlung der Religion glücklich zu machen (Theil 1. §. 16 f.): so muß es einem solchen Lehrer eben so theure Pflicht seyn, sich die Geschicklichkeit zu erwerben, bey Andern richtige und überzeugende Kenntnisse der Religion, und eine dieser gemäße Gesinnung hervorzubringen , als es seine Pflicht war, selbst nach solchen Kenntnissen und Gesinnungen zu streben.

2.

Wahr ists, er kan, ohne erst so für sich gesorgt zu haben, nicht für Andre sorgen, nichts |b4| mittheilen, was er |c4| nicht selbst besitzt, wenigstens es nicht so angelegentlich thun, als er sollte; und eben dadurch, daß Er sich selbst rechte Kenntnisse in der Religion erwarb, und sich nach diesen bildete, lernte er auch diese Sachen ausdrucken, und sonach Andern vortragen; lernte er dadurch das Brauchbarere von dem Unbrauchbarern, das Unentbehrliche von dem unterscheiden, was bloß nützlich, und nur für gewisse Fälle nöthig ist; ward ihm auch dadurch c Religion c wichtig und eigentliche Angelegenheit des Herzens †) . Allein, er muß doch immer, wenn er damit Andern nutzbar werden will, sich nach ihren Bedürfnissen richten, und, da diese von den seinigen sehr verschieden sind, sich wissen auch in seinem Vortrag und in seinem ganzen Betragen zu ihnen herabzulaßen, seine Art zu denken, zu reden und zu handeln, nach Ihrer zu bilden. Eben bey diesem Bestreben, seine Ueberzeugung und Gesinnung Andern |a583| wirksam mitzutheilen, bemerkt er, wie oft er seine Absicht bey ihnen verfehle, und wie viel die Schuld davon an seiner Vorstellung oder Vortrag liege; er lernt nun oft erst, daß Er selbst Manches bisher nicht c verstanden, nicht deutlich gedacht, nicht überzeugend genug erkannt, nicht angelegentlich genug getrieben habe. Er kommt selbst hiebey, indem er sich Andern im Vortrag oder Umgang mittheilt, auf Manches, woran er vorhin nicht dachte, lernt Manches besser verstehen und mehr berichtigen, überzeugt sich mehr von dem Nutzen mancher Religionslehren, und wird mehr für sie eingenommen, lernt sie |b5| auch nutzbarer für Andre machen. So gewinnt Er durch diese Mittheilung selbst, indem er zugleich Andern nützlich wird.
†) Aus dieser doppelten Anmerkung ergiebt sich 1) daß die Beschäftigung mit den bisher abgehandelten Wissen|c5|schaften zwar ein Mittel sey, den guten Lehrer zu bilden, aber keinesweges bloßes Mittel, und folglich minder wichtig als die Bildung zum guten Vortrag, sondern daß sie für ihn eben so, ja noch mehr als dieser, wichtig und unentbehrlich, mithin die Bildung zum Prediger, als Prediger, keinesweges die Hauptsache bey einem Lehrer der Religion sey. Denn jene Wissenschaften geben ihm ja eben das, was er mittheilen soll, durch den Vortrag wird es nur Andern genießbarer. 2) Daß man, indem man Wissenschaften und das darin Enthaltene recht gut lernt, nicht bloß Materialien zum Vortrag erhalte, sondern auch zugleich mit lerne, eine weise Auswahl zu treffen, und sie so überzeugend und eindrücklich mitzutheilen, als man sie, und in dem Grade, wie man sie selbst gefaßt hat. Je ausgebreiteter und praktischer also jene Kenntnisse sind, je besser muß |a584| dadurch der Vortrag gebildet werden, und es ist vergebliche Einbildung, wenn man dieses Letztre bey einer gemeinen oder flüchtigen Erkenntniß des Erstern zu erreichen hofft.

3.

Wer Andre über die Religion so belehren will, daß sie dafür eingenommen, d. i. von deren|b6| Wahrheit und c Einfluß auf ihr wahres Bestes überzeugt, und dadurch geneigt gemacht werden sollen, sich darnach zu richten: der muß nicht nur die nöthigen Kenntnisse desjenigen, was er ihnen mittheilen will, haben, er muß nicht nur selbst dafür eingenommen seyn, er muß auch, weil er es hier mit Andern, und mit mancherley Zuhörern von verschiedenen Fähigkeiten, Neigungen und Bedürfnissen, zu thun hat, Klugheit besitzen, und anzuwenden wissen. Er besitzt sie, wenn er die Fähigkeiten hat zu beurtheilen, was gedachten Umständen derselben am angemessensten ist. |c6| Bey dem Lehrer der Religion also gehört dazu: Kenntniß der Religion, für welche, und Kenntniß desjenigen, wodurch er sie dafür einnehmen will – Menschenkenntniß und Beurtheilungskraft, um das schicklichste Verhältniß jener Kenntnisse gegen diese zu finden. Er weiß sie in vorkommenden Fällen anzuwenden, wenn er alsdann fähig ist, die Umstände, so wie sie gegenwärtig sind, aufzufassen, sich die gedachten Kenntnisse, so weit er sie für diesen Fall braucht, recht zu vergegenwärtigen, und darnach zu beurtheilen, |a585| was er seinem Zweck und diesen Umständen gemäß zu thun habe.

4.

So unumgänglich nothwendig es also ist, um die Stelle eines Lehrers der Religion mit Würde zu bekleiden, daß man vorher Theologie und die übrigen oben erwähnten Wissenschaften studiere,|b7| um zu wissen, was und wie man überhaupt Andere über Religion belehren, und sie ihnen empfehlen solle: so ist doch dieses allein nicht zureichend, um ein recht nützlicher Lehrer zu werden. Dieses Studium erschwert selbst gewissermaßen die Erlangung und Anwendung der Klugheit c. Denn indem es sich c größtentheils mit unsichtbaren Dingen beschäftigt: so entwöhnt es den Blick vom Gegenwärtigen, vom Handlen, und vom gesellschaftlichen Leben überhaupt, welches das eigentliche Feld der Klugheit ist. Und, indem man bey diesem Studieren c mehr darauf bedacht ist, sich vorerst die nöthigen Kenntnisse zu erwerben, als sie Andern mittheilen zu lernen; indem man c sich c|c7| gründlich zu überzeugen sucht, nach deutlichen Begriffen strebt, und daher die Untersuchung sehr ins Umständliche und Kleine gehen muß: so gewöhnt man sich weniger an lebhafte und anschauliche Erkenntniß, übt über den Beschäftigungen des Verstandes die Einbildungskraft zu wenig; gewöhnt sich mehr langsam und bedächtig zu denken, als schnell c aufzufassen und zu übersehen; wird daher mehr unentschlüßig und |a586| verlegen, als schneller Entschließungen fähig; zerstreut sich zu sehr durch kleine Umstände, als daß man das Ganze überschauen lernte; welches alles der Klugheit nicht zuträglich ist, die oft schnelle Empfindung, allgemeineres Ueberschauen und geschwinde Entschließung c erfordert.

5.

c Klugheit eines Lehrers der Religion kan |b8| ohne gewisse Fähigkeiten und Kenntnisse nicht seyn. Zu jenen gehört die Gabe recht zu beobachten und recht zu urtheilen, in Absicht auf die Umstände, unter welchen man zu c handeln hat, d. i. praktischer Beobachtungsgeist und praktischer Verstand. Die Kenntnisse aber müssen sich auf die mitzutheilende Lehren der Religion c, auf die Art, Andern etwas aufs Wirksamste mitzutheilen, auf Fähigkeiten, Neigungen, Denk- und Handelsart, auch verschiedne Umstände der Menschen überhaupt, und derer, mit welchen man jedesmal zu thun hat, insbesondre erstrecken. Jene Fähigkeiten und Kenntnisse recht zu gebrauchen, würde fleißige Uebung in ihrem Gebrauch |c8| nöthig seyn. Zwar kan sich niemand diese Fähigkeiten selbst geben; kan sich nicht selbst eine solche günstige Lage verschaffen, die ihn zu der hier dienlichen Menschenkenntniß führte; kan auch selten zum voraus, eh' er ein öffentliches Lehramt erhält, beträchtliche Uebungen dieser Art haben. Aber er kan doch mittelmäßige Fähigkeiten durch Fleiß und Uebung verstärken; in seinem, obgleich |a587| kleinen, Kreise überhaupt Menschen, und die Art sie zu lenken, beobachten und beurtheilen lernen. Selbst bey seinen bisherigen Studien, wenn er sie auf die oben vorgeschlagene Weise treibt, wird es ihm weder an Gelegenheit zur Menschenkenntniß, noch an Uebung im Beobachten und Urtheilen, in Absicht auf die Bearbeitung der Menschen, fehlen; besonders wird ihm das Studium der Psychologie, der Moral, der Historie, vornemlich der Kirchengeschichte, |b9| der schönen Wissenschaften, selbst der Sprachen, große Dienste thun können.
c

6.

Was ihm dann noch an eigner Fähigkeit, Gelegenheit und Uebung abgeht, wird er, wie bey allen Arten von Kenntnissen, durch Andrer Erfahrungen und der Belehrung von ihnen, ersetzen müssen, die ihm theils auf die verschiednen Umstände, in die er, als Lehrer der Religion, kommen kan, aufmerksam machen, theils ihn anweisen können, wie er sich darin mit Klugheit zu betragen habe. Man hat dergleichen Anweisung in eine Art von Wissenschaft gebracht, und sie mit dem Namen der Pastoraltheologie im weitern Verstande, der Anweisung zur Pastoralklugheit, c und andern ähnlichen, belegt; und sie muß ohne Zweifel die Grundlage seines ganzen künftigen Betragens, als eines Lehrers der Religion, (Theil 1. §. 17. ) seyn.
|a588| Anm. 1. Lehrer der Religion nimmt man entweder von denenjenigen, die Andre, welche keine hinlängliche Fähigkeit, Hülfsmittel oder Muße, sich selbst in der Religion zu unterrichten oder zu leiten, haben, mit einem Wort, sogenannte Ungelehrte, über dieselbe belehren, oder deren Gewissen rathen, (Theil 1. §. 15 f.) oder von denen, die Andre zu solchen Lehrern bilden sollen. Nur die erstern haben den Namen der Pastoren und eigentlichen Geistlichen, und daher hat gedachte Wissenschaft |b10| ihren Namen bekommen, weil sie sich auf die Bildung derselben zu Volkslehrern einschränkt.
Anm. 2. Nichts verdient den Namen der Klugheit c, was nicht zugleich recht ist. Aber es kan mehreres rechtmäßig, und doch eines besser als das andre seyn; und da die Absicht des geistlichen Standes, die Religion aufs deutlichste und überzeugendste zu lehren, und sie aufs eindrücklichste zu empfehlen, Rücksicht auf die Umstände dererjenigen erfordert, die in dieser Absicht sollen bearbeitet werden: so verlangt die Absicht dieses Standes Klugheit in Beziehung auf Andrer Bearbeitung c durch die Religion, daher man sie, in dieser Beziehung, Pastoralklugheit nennt, welche aber rechtmäßiges Betragen voraussetzt, oder in sich schließt, doch nur in Rücksicht auf Führung dieses Amtes; andre Pflichten, die solche Lehrer mit Andern gemein haben, gehören nicht hieher, sondern in die Moral.

7.

Die ganze Fürsorge eines solchen Lehrers für die, so sich ihm anvertrauen, besteht entweder in Belehrung, im weitesten Umfange genommen, oder in Handlungen; beyden, sofern sie die Re|a589|ligion betreffen. – Die Belehrung ist entweder eine allgemeinere oder eine besondre, welche durch die besondern Umstände einzler Personen, bey Religionszweifeln, Krankheiten u. d. gl., nothwendig gemacht wird. Nun giebts zwar unter denenjenigen, die sich der Belehrung und der Gewissenspflege eines Seelsorgers bedienen, |b11| manche sehr Denkende und Aufgeklärte; aber diese machen doch nur den kleinsten Theil aus, und sind, gegen die übrigen gerechnet, so selten, daß sie verdienen, als eine ganz besondre Klasse von Zuhörern behandelt zu werden; der größte Theil, der auch des Unterrichts und der Leitung am meisten bedarf, kan doch nur einen populären Vortrag der Religion benutzen. Es muß also der öffentliche Vortrag vor einem vermischten Haufen – wenn die Zahl der wirklich (nicht in der Einbildung) |c11| Aufgeklärtern nicht größer als der Uebrigen ist – billig populär, und dieses um so mehr seyn, weil die Absicht des Vortrags eines Volkslehrers eigentlich seyn muß, die Religion praktisch und in Anwendung auf das Herz vorzustellen, auch nicht sowohl erst zu unterrichten – denn dieses ist, nach unsrer Einrichtung, schon vorher in Schulen oder bey der Zubereitung zur sogenannten Confirmation geschehen – als vielmehr das wieder aufzufrischen, was die Zuhörer schon wissen, und es immer eindringlicher und anwendbarer zu machen.

|a590| 8.

Man hat deswegen für gut befunden, die ganze Anweisung zur rechten Führung des christlichen Lehramts in zwey Hauptwissenschaften zu theilen. Die eine betrift die Belehrung des Volks, und soll den Prediger bilden; die andre aber die kluge Einrichtung der Handlungen eines Lehrers nach den verschiednen Theilen seines Am|b12|tes, und c soll ihn als Seelsorger unterrichten. In so fern bey diesen Handlungen auch Vortrag der Religion nöthig ist, muß sich dieser nach den besondern Umständen der einzelnen Pflegebefohlnen richten, mit welchen der Seelsorger zu thun hat. Er muß also zwar alle Eigenschaften des guten Vortrags haben, aber die besondre Einrichtung für die einzelnen Fälle nach jenen besondern Umständen bekommen; und, weil diese erst können in der letztern erwähnten Wissenschaft berührt werden: so gehört die Anweisung zum guten Religionsvortrag überhaupt in die erstre, hingegen die Unterweisung, wie dieser Vortrag in einzelnen Fällen, |c12| und in dem Umgang mit einzelnen Personen, nach ihren besondern Fähigkeiten und Bedürfnissen einzurichten sey, in die letztre Wissenschaft. Der Kürze wegen wollen wir diese letztre Art des Vortrags den Privatvortrag, und die erstre, weil der Vortrag mehrern zusammen ertheilt wird, den öffentlichen Religionsvortrag nennen.

|a591| 9.

Dieser letztre läuft entweder c in Eins fort, und ist bloßer Vortrag des Predigers, ist eine eigentliche Rede oder Predigt; oder er ist unterbrochen durch das, was die Zuhörer c antworten, in Beziehung auf das, was der Prediger gefragt hat; er ist also eine c Unterredung des Predigers mit den Zuhörern. Jene Rede nennt man eine Homilie, und daher Homiletik die |b13| Anweisung zu dem öffentlichen in Eins fortlaufenden Religionsvortrag. Sie ist also, weil dabey eine vermischte Versammlung, meistentheils von Ungelehrten, vorausgesetzt wird (§. 7. ), und die Eigenschaften des Religionsvortrags für jedermann, ohne Rücksicht auf die besondersten Umstände einzelner Zuhörer, darin sollen vorgelegt werden c (§. 8. ), eine Anweisung zum gemeinnützigen oder populären, und zwar an einander hängenden öffentlichen Religionsvortrag.

10.

Eine Unterredung des Predigers mit seinen Zuhörern, wodurch er ihre Antworten auf seine Fragen über die Religion erfahren will, nennt man eine Katechisation, oder, in Absicht auf den Prediger, einen katechetischen Vortrag; und, da dieser die Absicht hat, zu erforschen, was sie für Begriffe von der Religion haben, oder sie selbst auf wichtige Begriffe davon zu leiten, dieses aber nicht sowohl bey aufgeklärtern und zum |a592| eignen Nachdenken schon gewöhnten, als vielmehr bey solchen Zuhörern nöthig ist, die noch in der Erkenntniß zurück sind: so versteht sichs von selbst, daß dieser Vortrag vorzüglich populär seyn müsse. Die Anweisung zu einem solchen katechetischen Vortrag heißt die Katechetik, welche man nicht, wie wohl geschieht, mit der katechetischen Theologie (Theil 2. §. 174. Anm. 2.) verwechseln muß.
c

|b14| 11.

Alles andre, was nicht eigentlich den Vortrag des Predigers, sondern seine c Handlungen betrift, so fern sie unmittelbar oder mittelbar seine Amtsführung angehn (§. 8 ), gehört in eine andre Anweisung, der man den Namen der Pastoraltheologie im engern Verstande (§. 6. ) gegeben hat. Das Amt eines Lehrers, der für das Beste der ihm Anvertrauten sorgen soll, bringt es mit sich, den äussern Gottesdienst, und was dazu gehört, nicht bloß durch seinen Vortrag, sondern auch in den übrigen Theilen, zu besorgen; dem Gewissen seiner Pflegebefohlnen unter allerley Umständen treulich zu |c14| rathen; und überhaupt die Kenntniß der Religion, nebst der Liebe zu ihr und Anwendung der Kenntniß zur Besserung und Beruhigung derselben, zu befördern; sich deswegen überall, auch um des Lehramtes willen, als ein Muster eines wahren Christen zu betragen; endlich, wenn die Sorge für äusserliche Angelegenheiten nicht von denen, die ihn zum Lehrer angenommen ha|a593|ben, Andern übertragen ist, auch für den Unterricht und die Erziehung der Jugend, für die Verpflegung der Armen und für die Aufrechthaltung der Rechte der ihm anvertrauten Gemeine, und der Rechte seines Standes und Amtes, Sorge zu tragen, und sich daher diese Rechte und desjenigen, worauf sie sich gründen, wohl bekannt zu machen.
Anm. 1. Die Anweisung zum musterhaften Betragen, als ein wahrer Christ und kluger Mann, |b15| gehört zwar in die Moral, aber der Prediger muß doch den Nutzen, welchen sein Amt stiften kan, nicht durch Unklugheit, durch unvorsichtige oder anstößige und das Vertrauen zu ihn schwächende Handlungen, noch weniger durch wirkliche Ausschweifungen, verhindern oder schwächen; er muß vielmehr diesen Nutzen, durch den Beweis des seligen Einflusses des Christenthums auf sein Betragen und Glückseligkeit an seinem eigenen Beyspiel, zu befördern, und sich eben dadurch das so sehr wirksame Ansehen bey Andern und ihr Vertrauen, zu erwerben suchen. Es giebt über dies, ausser den Pflichten, die er mit jedem verständigen Mann und jedem Christen gemein hat, noch einige allgemeine Pflichten, die ihm eben sein Stand und die damit verbundenen Umstände auflegen, z. B. keine unrechte Mittel zu brauchen, um dieses Amt zu erlangen, seinem eignen Hause wohl vorzustehen, Eintracht und gemeinschaftlichen Fleiß mit seinen Collegen zu beobachten, und dergleichen. Diese allgemeinere Pflichten seines besondern Standes gehören |c15| in die Pastoraltheologie, wenn sie gleich nur mittelbar den Zweck des geistlichen Amtes befördern.
|a594| Anm. 2. Den Theil der Pastoraltheologie, der die beste Einrichtung des öffentlichen äussern Gottesdienstes betrift, könnte man die Liturgik nennen, worunter sonst nur der Inbegriff historischer Kenntnisse von den äusserlichen Einrichtungen des öffentlichen Gottesdienstes in der christlichen Kirche überhaupt, oder in einer besondern Kirche, verstanden |b16| wird, der einen Theil der Kirchengeschichte ausmacht. Diese Einrichtung wird selten dem Lehrer überlaßen, und ist durch Gesetze oder Herkommen bestimmt. Alsdann bleibt ihm nichts übrig, als durch vernünftige und bescheidne Vorstellungen bey der Obrigkeit, oder, wenn er weiß, daß diese ihn nicht hindern wird, lieber bey der Gemeine, an Abschaffung der Mißbräuche und des Unerbaulichen, und an immer mehrerer Besserung des Gottesdienstes zu arbeiten; und wo er dies nicht erreichen kan, wenigstens den ganzen äussern Gottesdienst, und selbst was er dabey nicht ändern darf, theils durch eigne Andacht, theils durch seine den Zuhörern gegebene Erklärung der Absicht und des Nutzens vorhandener Einrichtungen, so erbaulich, als möglich zu machen.
Anm. 3. Eben so kommt unter uns selten dem Lehrer der Religion die Erhaltung und Vertheidigung der Rechte der Kirche zu, er ist deswegen an Aufseher oder Consistorien gewiesen. Aber er ist doch, wenn er dieses Amt und eine Gemeine hat, verbunden, über die Rechte jenes und dieser, als einer Gemeine, zu wachen, also sie zu kennen, nicht nur die besondersten Rechte der Stelle, die er bekleidet, und der Gemeine, der er vorsteht, sondern auch die allgemeinern Kirchen- und wenigstens Pfarr-Rechte. Man pflegt daher in manchen Anweisungen zur Pastoralklugheit das, was jedem solchen Lehrer davon zu wissen am nothwendigsten ist, mit zu lehren.

|a595| |b17| |c16| 12.

Die Kenntniß dieser Rechte, oder des Kirchenrechts, verdient, ob sie gleich mehr zur Rechtsgelehrsamkeit als zur Theologie gehört, einen besondern Fleiß, und ist einem Lehrer der Religion sehr nützlich, in gewissen Fällen unentbehrlich. Von dem Studium desselben, wenigstens so weit es einem protestantischen Lehrer nöthig ist, kan in dieser Anweisung nirgends bequemer als bey diesem Theil gehandelt werden. Es wird daher dieser Theil zwey Abschnitte in sich fassen:
  • 1. von der Homiletik und Katechetik, als welche beyderseits den Lehrer zum guten Vortrag der Religion c bilden sollen;
  • 2. von der Pastoraltheologie c und dem Kirchenrechte, die mehr bestimmt sind, ihn von seinem rechtmäßigen und klugen Betragen, als Lehrer, zu unterrichten.
c:
|c[1]| Anweisung
zur
Bildung angehender Theologen.
Dritter Theil.
|c[2]|
a: 503
c: unserer
c: treueste
c: unserer
a: Besten,
c: eben sowohl zum Besten Anderer als zu unserer eigenen vollkommneren Ausbildung;
a: des
a: ø
c: bei
a: gemässe
a: 504
c: kann
c: Andere
a: dadurch
a: ausdrücken
c: sie nicht nur ausdrücken, sondern auch
a: vortragen,
a: ø
c: auch
a: ist,
c: ist. Ja es
a: ø
c: die
c: selbst erst recht
c: Herzens. *) Will
c: aber
c: recht nützlich werden, so muß er
c: ø
c: Vortrage
a: herabzulassen
c: herabzulassen wissen, und
c: der Ihrigen
c: bei
a: bemerckt
c: bei
c: weit
c: an seinem Vortrage
c: ganz
c: hierbei
c: Vortrage
c: Umgange
c: Andere
a: er
c: Anm. *)
c: Mittel sei
a: blosses
c: Predigen
c: bei
a: ø
c: sei
c: das Lehrmaterial, ohne dessen Besitz das Predigen so leicht ein leeres Geschwätz wird. Es ergiebt sich aber auch
ac: daß
c: die Wissenschaft
a: lernt;
a: Materialien
c: immer fähiger wird
a: Auswahl
a: mitzutheilen
c: desto
c: werden;
a: ø
c: Letztere bei
a: hoffen
a: 505
c: Andere
c: für sie gewonnen
c: ihrer
c: ihrem
c: besitzen
c: davon erfüllt und durchdrungen seyn:
c: mancherlei
c: Bedürfnissen
a: ø
c: hat,
c: gerade ihren
c: ø
c: Bei
c: Andere
c: gewinnen will;
c: ø
c: zu denen, die er unterrichten soll,
c: Er
a: Er
a: alsdenn
c: ø
c: ø
c: ø
a: 506
c: Theologie
a: erwehnten
c: damit verwandten Wissenschaften studiere;
a: ø
c: Man könnte sogar in einem gewissen Sinne sagen, daß gerade das
a: gewissermassen
c: gewissermaaßen die Weisheit
c: ø
c: erschwere
c: ø
c: der Geist dabei
c: beschäftigt,
c: sich der
a: Handlen
c: Handeln, von dem
c: ist, auf welchem
c: und Gewandtheit gewonnen wird. Indem
c: bei dem
c: zunächst
a: sich
c: vor allen Dingen
c: selbst
c: führen
c: sich,
c: etwas
c: überblicken
c: unentschlüssig
a: Entschliessungen
c: lernte. Dieß
c: ist dem
c: zuträglich, was man die Klugheit, und in Beziehung auf das Lehren, die Lehrweisheit nennt
c: Ueberschauen,
a: Entschliessung
c: und vielseitige Behandlung eines Stoffs
a: 507
c: Es setzt demnach diese
c: und Lehrweisheit
c: eigenthümliche Fähigkeiten
c: Kenntnisse voraus, ohne die sie
a: ø
c: erworben werden kann.
c: Gabe,
c: reden und zu
ac: ø
c: ø
c: selbst
c: auf die verschiedenen Lagen und
c: insbesondere
c: ø
c: kann
a: geben,
c: kann
a: führte,
c: kann
c: haben: aber
c: kann
c: bei
c: vornehmlich
a: grosse
c:
Anm. Daß man den Menschen in der Regel am besten im Umgange mit Menschen, das Leben am besten in vielgestaltigen Lebenssituationen kennen lerne, leidet zwar keinen Zweifel; aber wenn man gleichwohl sehr oft findet, daß solche, die mit sehr Vielen in Berührung gekommen, in sehr verschiedenen Lagen gewesen sind, dennoch sehr wenig wahre Weltkenntniß und eben so wenig Umsicht und Klugheit im eigenen Handeln besitzen: so liegt der Grund offenbar darin, daß ihnen der Beobachtungsgeist fehlte, und eine Vorbereitung zum Beobachten, wozu man unstreitig durch die oben genannten Studien gelangt. Dagegen haben sich Manche fast bloß durch diese die großen Menschen- und Seelenkenntnisse erworben, und den tiefen Blick in das innerste Getriebe der Leidenschaften, ohne je viel weiter als in die Umgebung ihres Wohnorts, und oft kaum aus ihrem Arbeitszimmer gekommen zu seyn. Der Umgang mit den |c9| Todten, die sie da umgaben, hat sie mehr gelehrt, als Andere das Gewühl der Lebendigen, in welchem sie sich ihr ganzes Leben hindurch umhergetrieben hatten. A. d. H.
a: 508
a: denn
c: eigener
c: bei
c: die
c: ø
c: Anderer
c: verschiedenen
c: kann
c: der Pastoralwissenschaft
a: ø
a: 17
a: Anm.
c: Anm. 1) Unter Lehrern
c: versteht
c: die, welche Andere, die
a: Musse
c: Einem
c: Ungelehrte (das Volk), selbst darüber
c: ihr
c: leiten
a: ø
c: f.),
c: die, welche Andere
c: solchen Lehrern
c: Erstern
c: Pastoren
c: eigentlichen Geistlichen
a: Anm.
c: 2)
c: im echt sittlichen und christlichen Sinn
c: mit dem, was Recht ist, bestehen kann
a: rechtmäßig
c: kann Mehreres recht|c10|mäßig,
a: eins
a: seyn,
c: Eines besser als das Andere seyn. Da nun
c: derer
c: die
c: Anderer
c: nennt. Im weiteren Sinne beschreibt sie das ganze recht, und pflichtmäßige
a: voraussetzt
c: des Lehrers jedoch
c: seines Amtes. Andere
c: der
c: allen Christen
c: hat
c: hierher
a: 509
c: Belehrungen
c: gewissen Handlungen: beide
c: besondere
c: einzelner
c: bei
c: u. dgl.
c: giebt es
c: denen
c: besondere
c: kann
c: Aufgeklärteren und Gebildeten
a: grösser
c: unserer
c: bei
a: 510
c: Anweisung zur rechten Führung des christlichen Lehramts in zwei Hauptwissenschaften
c: betrifft
a: bilden,
c: andere
c: verschiedenen
c: Amtes:
c: diese
c: bei
c: Vortrag oder doch Gespräch über Religion
c: dieses
a: einzelen
c: Pflegebefohlenen
a: hat; er
c: einer guten mündlichen Mittheilung
c: besondere
a: einzlen
c: den
c: Umständen, unter welchen gelehrt wird,
c: ø
a: erwehnten
c: letzterwähnten
c: werden können,
c: Religionsvortrage
c: erstere
c: religiöse Belehrungen
a: einzeln
c: Umgange
a: einzeln
c: sind
c: letztere
c: letztere
c: Privatbelehrungen,
c: erstere
c: Mehrern
a: 511
c: Oeffentliche Religionsvorträge sind
c: eine
a: blosser
c: fortgehende ununterbrochene, d. i.,
c: sie sind
c: auf die andern vorgelegten Fragen
a: hat,
c: ø
c: Art von
c: Eine zusammenhängende
c: ein alter Sprachgebrauch Homilie;
c: ø
c: dazu hat davon den Namen der Homiletik erhalten
c: dabei
a: 509
a: einzler
c: ø
c: sollen
a: 510
c: Anweisung zum gemeinnützigen oder populären, an einander hängenden öffentlichen Religionsvortrage
a: 512
c: den erwachsenen oder unmündigen Gliedern seiner Gemeinde
c: erfahren, oder sie durch Unterhaltung darüber zu immer richtigern Einsichten bringen
a: Vortrag, und
c: die Form, eine katechetische Lehr|c13|art. Da diese
c: richtige
c: bei Gebildeten
c: eigenen
c: Gewöhnten
c: bei
c: ø
c: sie
c: einer
c: Behandlung der Materien
a: ø
a: 461
c:
Anm. Nach dem Sprachgebrauch der ersten Kirche, ist jede Mittheilung von Religionswahrheiten eine Katechese, so wie das Wort etymologisch (von κατηχεῖν antönen, ansprechen) den Begriff der Frage und Antwort gar nicht in sich schließt. Erst später ist er hinzugekommen, indem man für die zu unterrichtenden Anfänger (die Katechumenen) gerade diese populäre Lehrart für die schicklichste hielt, wie sie es auch ihrer Natur nach war. A. d. H.
a: 513
c: Andere
c: Unterricht
c: obigen Verhältnisse und
c: betrifft
c: angehen
a: 510
c: 8.
c: andere
a: 508
c: Pflegebefohlenen
c: allerlei
ac: rathen,
c: äußerliche
c: Gemeinde
a: Anm.
c: Anm. 1)
c: kann
c: ihm
c: Beispiel
c: bei Andern,
a: überdies
c: überdies, außer
c: Manne
c: gebrauchen
c: eigenen
a: dergl.
c: allgemeinern
a: Anm.
c: 2)
c: äußern
c: betrifft
a: Inbegrif
c: äußerlichen
ac: überlassen
a: Alsdenn
c: bescheidene
c: bei
c: bei
c: Gemeinde
c: kann
c: äußern
c: dabei
c: eigene
c: erbaulich
a: Anm.
c: 3)
c: zu;
c: Gemeinde
c: Gemeinde
c: Gemeinde
a: Pfarrrechte
a: 514
a: Rechtsgelahrtheit
c: kann
c: bei
c: zwei
c: beiderseits
c: Unterricht in
c: für alle Stände und Alter
a: sollen.
c: mit Einschluß der Liturgik
c: Lehrer und Seelsorger