151. Die Aufnahme der Menschen in die Kirche Christi geschiehet, nach
der Einsetzung Jesu, durch die
Taufe, Matth. 28, 19. Marc. 16, 15. 16. Joh. 3, 5. welche durch Eintauchung in das Wasser Act. 8, 38. 10, 47. Eph. 5, 26. oder durch Besprengung mit demselben, dergestalt verrichtet wird, daß der Mensch dabey zu derjenigen Religion, welche uns den Vater, den Sohn, und den heil. Geist verehren lehrt, Matth. 28, 19. oder welches einerley ist, die Christus gestiftet und gelehret hat, Act. 2, 38. 8, 16. 10, 48. Röm. 6, 3. verpflichtet wird. vergl. 1 Cor. 1, 13. 15. 10, 2. Die Verrichtung dieser Handlung ist durch Verordnung der Kirche den Lehrern aufgetragen, welches auch der Natur der Sache am angemessensten ist, wenn gleich in besondern Fällen auch jeder andere Christ taufen kan. Es soll aber jeder Mensch der ein Christ seyn will ohne Ausnahme getauft werden, ohnerachtet man nicht behauptet, daß die Taufe allen Menschen zur Seligkeit schlechterdings
nothwendig sey. Bey dem allerersten Anfang der Stiftung der Kirche wurden hauptsächlich
Erwachsene getauft, nachdem ihnen vorher so viel Unterricht ertheilet worden war, als zur Ueberzeugung von der Göttlichkeit der christlichen Religion nöthig war. Act. 2, 41. 8, 36. 38. Ein solcher Mensch verpflichtete sich dadurch feierlichst zur Religion Jesu, und zur Befolgung aller ihrer Vorschriften, 1 Petr. 3, 21. ward ein Glied der Kirche, übernahm die Verbindlichkeit als ein solches sich zu betragen, Eph. 4, 3‒5. ward aller Rechte eines solchen theilhaftig, und (vorausgesezt, daß er die Taufe mit aufrichtigem Herzen begehre ) erhielt die göttliche Versicherung, daß
|a106| seine Sünden ihm vergeben seyen, Act. 2, 38. daß Gott um Christi willen ihm gnädig sey, Gal. 3, 27. und daß er bey redlichem Bestreben der übernommenen Verpflichtung nachzukommen, die ewige Seligkeit hoffen dürfe. Marc. 16, 16. Hiernächst ist auch die Taufhandlung ungemein geschickt, die innere Besserung eines solchen Menschen nicht nur abzubilden, Röm. 6, 2‒4. Col. 2, 12. sondern auch zu bewirken. Eph. 5, 26. Für die
Kindertaufe haben wir, auser andern Gründen, das Exempel des grösten Theils der ältesten Kirche vor uns, welches sich höchstwahrscheinlich auf das apostolische Beispiel selbst gründet. Durch sie wird das Kind theils zur künftigen Annahme und Befolgung der Religion Jesu verpflichtet, theils zum Glied der Kirche wirklich aufgenommen, theils aller Rechte eines Christen und aller Verheisungen, die Gott den Verehrern Jesu gegeben hat, theilhaftig. vergl. Marc. 10, 14. Die Eltern aber, die ihr
Kind zur Taufe bringen, werden nicht nur von dem allem feierlich versichert, sondern auch zur christlichen Erziehung des Kindes verpflichtet, damit die ihm zu Theil gewordene Rechte ihm erhalten, und es dermaleinst zum wirklichen Genuß und zur Ausübung derselben gelangen möge. 151. Die Aufnahme der Menschen in die Kirche Christi geschiehet, nach
der Einsetzung Jesu, durch die
Taufe, Matth. 28, 19. Marc. 16, 15. 16. Joh. 3, 5. welche durch Eintauchung in das Wasser Act. 8, 38. 10, 47. Eph. 5, 26. oder durch Besprengung mit demselben, dergestalt verrichtet wird, daß der Mensch dabey zu derjenigen Religion, welche uns den Vater, den Sohn, und den heil. Geist verehren lehrt, Matth. 28, 19. oder welches einerley ist, die Christus gestiftet und gelehret hat, Act. 2, 38. 8, 16. 10, 48. Röm. 6, 3. verpflichtet wird. vergl. 1 Cor. 1, 13. 15. 10, 2. Die Verrichtung dieser Handlung ist durch Verordnung der Kirche den Lehrern aufgetragen, welches auch der Natur der Sache am angemessensten ist, wenn gleich in besondern Fällen auch jeder andere Christ taufen kan. Es soll aber jeder Mensch der ein Christ seyn will ohne Ausnahme getauft werden, ohnerachtet man nicht behauptet, daß die Taufe allen Menschen zur Seligkeit schlechterdings
nothwendig sey. Bey dem allerersten Anfang der Stiftung der Kirche wurden hauptsächlich
Erwachsene getauft, nachdem ihnen vorher so viel Unterricht ertheilet worden war, als zur Ueberzeugung von der Göttlichkeit der christlichen Religion nöthig war. Act. 2, 41. 8, 36. 38. Ein solcher Mensch verpflichtete sich dadurch feierlichst zur Religion Jesu, und zur Befolgung aller ihrer Vorschriften, 1 Petr. 3, 21. ward ein Glied der Kirche, übernahm die Verbindlichkeit als ein solches sich zu betragen, Eph. 4, 3‒5. ward aller Rechte eines solchen theilhaftig, und (vorausgesezt, daß er die Taufe mit aufrichtigem Herzen begehre ) erhielt die göttliche Versicherung, daß
|a106| seine Sünden ihm vergeben seyen, Act. 2, 38. daß Gott um Christi willen ihm gnädig sey, Gal. 3, 27. und daß er bey redlichem Bestreben der übernommenen Verpflichtung nachzukommen, die ewige Seligkeit hoffen dürfe. Marc. 16, 16. Hiernächst ist auch die Taufhandlung ungemein geschickt, die innere Besserung eines solchen Menschen nicht nur abzubilden, Röm. 6, 2‒4. Col. 2, 12. sondern auch zu bewirken. Eph. 5, 26. Für die
Kindertaufe haben wir, auser andern Gründen, das Exempel des grösten Theils der ältesten Kirche vor uns, welches sich höchstwahrscheinlich auf das apostolische Beispiel selbst gründet. Durch sie wird das Kind theils zur künftigen Annahme und Befolgung der Religion Jesu verpflichtet, theils zum Glied der Kirche wirklich aufgenommen, theils aller Rechte eines Christen und aller Verheisungen, die Gott den Verehrern Jesu gegeben hat, theilhaftig. vergl. Marc. 10, 14. Die Eltern aber, die ihr
Kind zur Taufe bringen, werden nicht nur von dem allem feierlich versichert, sondern auch zur christlichen Erziehung des Kindes verpflichtet, damit die ihm zu Theil gewordene Rechte ihm erhalten, und es dermaleinst zum wirklichen Genuß und zur Ausübung derselben gelangen möge.