143.
Nämlich, a) aus weiser Güte (§.
50. 104. ) wollte Gott, daß auf Sünden unausbleiblich Strafen, und zwar nicht nur natürliche, (§.
106. ) sondern auch in jener Welt positive, (§.
108. 109. ) folgen sollten, durch welche der Sünder zugleich von den positiven Belohnungen jenes Lebens, (§.
102. ) die er etwa für die von ihm doch auch zuweilen verrichteten guten Handlungen hätte hoffen mögen, ausgeschlossen seyn, und selbst im Genusse der natürlichen guten Folgen seiner etwa vollbrachten guten Handlungen gestört werden mußte. b) Wäre nun Christus nicht für uns gestorben, so würde der Sünder, hätte er auch gleich seine Vergehungen bereuet, sich gebessert, den gestifteten Schaden möglichst gut gemacht,
|c196| und die Vorschriften der Religion Jesu nach seinem besten Vermögen zu befolgen sich bestrebt, dennoch nicht von allen den Strafen, von welchen wir nun durch Christum befreiet worden sind, haben frey ausgehen, mithin auch nicht diejenige ganze Glückseligkeit, die wir nunmehr um Christi willen hoffen dürfen, haben erlangen können. c) Durch Christi Tod aber sind diejenige, welche in der vorgeschriebenen Ordnung an seiner Erlösung theilnehmen, theils von den positiven Strafen des künftigen Lebens gänzlich befreiet; theils wird die schmerzhafte Empfindung derjenigen (keinesweges aufgehobenen) natürlichen Strafen, welche sich auf den äussern Zustand des Menschen in diesem Leben beziehen, (§.
106. ) ungemein dadurch gemildert , daß der Gebesserte, der in Gott seinen durch Christum versöhnten Vater erkennet, innigst überzeugt ist, sie seyn nicht Beweise des fortdauernden Mißfallens eines erzürnten furchtbaren Richters an ihm und seinen Gesinnungen und Handlungen, sondern vielmehr für ihn und andere wohlthätige (§.
104. 105. ) Einrichtungen; theils ist auch ein Theil derjenigen natürlichen übeln Folgen, welche das Gemüth des Sünders treffen, aufgehoben, z. B. Furcht vor Strafe und vor dem Richter u. d. gl. obgleich ein andrer Theil dieser Art der schlimmen Folgen der Sünde durchaus, der Natur der Sache nach, unab
|c197|änderlich ist, (§.
103. 106. 111. ) z. B. das kränkende Bewußtseyn einmal unrecht gehandelt zu haben, die durch Sündigen verursachte Versäumniß in dem Geschäfte unsrer Vervollkommung, das Bewußtseyn, daß man auf einer höhern Stufe der Vollkommenheit jetzt stehen würde, wenn man nicht gesündiget hätte, u. s. w. d) Hat nun der sich bessernde Sünder dem Versöhnungstode Christi es zuzuschreiben, daß er von Gott nicht ferner für einen strafwürdigen geachtet, mithin (§.
48. a.) nun als ein solcher angesehen wird, der an allen Erweisungen der göttlichen Gnade, deren er nur empfänglich ist, Theil nehmen darf, so hat er auch eben diesem Tode des Erlösers seinen Antheil an den durch positive Veranstaltung Gottes zu bewirkenden Freuden jenes Lebens, (§.
102. ) zu verdanken. vergl. §.
163. – Alles dieß lehren die Stellen der Bibel, in welchen es heißt, Christus sey um unsrer Sünden willen gestorben, Röm. 4, 25. 1 Cor. 15, 3. 1 Petr. 3, 18. Jes. 53, 5. er habe sein Blut vergossen zur Vergebung der Sünden, Matth. 26, 28. Eph. 1, 7. vergl. Marc.
3, 29. oder, um uns von Sünden zu reinigen, Hebr. 1, 3. vergl. Ps. 51, 4. 2 Petr. 1, 9. er habe die Sünden der Menschen versöhnt und dafür gebüsset, Röm. 3, 25. Hebr. 2, 17. 1 Joh. 2, 2. 4, 10.
vergl. Kap. 1, 7. durch ihn seyn die Menschen ge
|c198|rechtfertiget d. i. begnadiget, Röm. 3, 24. 5, 9. 2 Cor[.] 5, 21. (§.
163. ) und mit Gott versöhnt, welcher ihre Sünden ihnen nicht zurechne, d. i. vergl. Röm. 4, 7. 8. sie um derselben willen nicht strafe, 2 Cor. 5, 18. 19. Röm. 5, 10. 11. er sey für uns gestorben, damit wir nicht verlohren gehen, sondern ewig glücklich werden möchten. Joh. 3, 15. 16. Hierdurch erhält nun auch der Sinn der oben §.
141. angezogenen Stellen seine nähere Bestimmung.143.
Nämlich, a) aus weiser Güte (§.
50. 104. ) wollte Gott, daß auf Sünden unausbleiblich Strafen, und zwar nicht nur natürliche, (§.
106. ) sondern auch in jener Welt positive, (§.
108. 109. ) folgen sollten, durch welche der Sünder zugleich von den positiven Belohnungen jenes Lebens, (§.
102. ) die er etwa für die von ihm doch auch zuweilen verrichteten guten Handlungen hätte hoffen mögen, ausgeschlossen seyn, und selbst im Genusse der natürlichen guten Folgen seiner etwa vollbrachten guten Handlungen gestört werden mußte. b) Wäre nun Christus nicht für uns gestorben, so würde der Sünder, hätte er auch gleich seine Vergehungen bereuet, sich gebessert, den gestifteten Schaden möglichst gut gemacht,
|c196| und die Vorschriften der Religion Jesu nach seinem besten Vermögen zu befolgen sich bestrebt, dennoch nicht von allen den Strafen, von welchen wir nun durch Christum befreiet worden sind, haben frey ausgehen, mithin auch nicht diejenige ganze Glückseligkeit, die wir nunmehr um Christi willen hoffen dürfen, haben erlangen können. c) Durch Christi Tod aber sind diejenige, welche in der vorgeschriebenen Ordnung an seiner Erlösung theilnehmen, theils von den positiven Strafen des künftigen Lebens gänzlich befreiet; theils wird die schmerzhafte Empfindung derjenigen (keinesweges aufgehobenen) natürlichen Strafen, welche sich auf den äussern Zustand des Menschen in diesem Leben beziehen, (§.
106. ) ungemein dadurch gemildert , daß der Gebesserte, der in Gott seinen durch Christum versöhnten Vater erkennet, innigst überzeugt ist, sie seyn nicht Beweise des fortdauernden Mißfallens eines erzürnten furchtbaren Richters an ihm und seinen Gesinnungen und Handlungen, sondern vielmehr für ihn und andere wohlthätige (§.
104. 105. ) Einrichtungen; theils ist auch ein Theil derjenigen natürlichen übeln Folgen, welche das Gemüth des Sünders treffen, aufgehoben, z. B. Furcht vor Strafe und vor dem Richter u. d. gl. obgleich ein andrer Theil dieser Art der schlimmen Folgen der Sünde durchaus, der Natur der Sache nach, unab
|c197|änderlich ist, (§.
103. 106. 111. ) z. B. das kränkende Bewußtseyn einmal unrecht gehandelt zu haben, die durch Sündigen verursachte Versäumniß in dem Geschäfte unsrer Vervollkommung, das Bewußtseyn, daß man auf einer höhern Stufe der Vollkommenheit jetzt stehen würde, wenn man nicht gesündiget hätte, u. s. w. d) Hat nun der sich bessernde Sünder dem Versöhnungstode Christi es zuzuschreiben, daß er von Gott nicht ferner für einen strafwürdigen geachtet, mithin (§.
48. a.) nun als ein solcher angesehen wird, der an allen Erweisungen der göttlichen Gnade, deren er nur empfänglich ist, Theil nehmen darf, so hat er auch eben diesem Tode des Erlösers seinen Antheil an den durch positive Veranstaltung Gottes zu bewirkenden Freuden jenes Lebens, (§.
102. ) zu verdanken. vergl. §.
163. – Alles dieß lehren die Stellen der Bibel, in welchen es heißt, Christus sey um unsrer Sünden willen gestorben, Röm. 4, 25. 1 Cor. 15, 3. 1 Petr. 3, 18. Jes. 53, 5. er habe sein Blut vergossen zur Vergebung der Sünden, Matth. 26, 28. Eph. 1, 7. vergl. Marc.
3, 29. oder, um uns von Sünden zu reinigen, Hebr. 1, 3. vergl. Ps. 51, 4. 2 Petr. 1, 9. er habe die Sünden der Menschen versöhnt und dafür gebüsset, Röm. 3, 25. Hebr. 2, 17. 1 Joh. 2, 2. 4, 10.
vergl. Kap. 1, 7. durch ihn seyn die Menschen ge
|c198|rechtfertiget d. i. begnadiget, Röm. 3, 24. 5, 9. 2 Cor[.] 5, 21. (§.
163. ) und mit Gott versöhnt, welcher ihre Sünden ihnen nicht zurechne, d. i. vergl. Röm. 4, 7. 8. sie um derselben willen nicht strafe, 2 Cor. 5, 18. 19. Röm. 5, 10. 11. er sey für uns gestorben, damit wir nicht verlohren gehen, sondern ewig glücklich werden möchten. Joh. 3, 15. 16. Hierdurch erhält nun auch der Sinn der oben §.
141. angezogenen Stellen seine nähere Bestimmung.