Wir Joseph der Andere von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, und zu Jerusalem König, Mitregent, und Erbthronfolger der Königreiche Hungarn, Boeheim, Dalmatien, Croatien, und Sclavonien, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, und
Lothringen, Großherzog zu Toskana
, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mayland, und Bar, gefürsteter Graf zu Habsburg, Flandern, und Tyrol etc. etc. etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, was massen Uns die Wittib Van den Höck, und Dietrich, beede Buchhändler in Göttingen, unterthänigst zu vernehmen gegeben haben, wie Sie gesonnen seyen: Doctor
Leß sämtliche Predigten,
in Octavo, mit behöriger
Censur, im Druck herauszugeben, hierbey aber von gewinnsüchtigen Leuten einen schädlichen Nachdruck besorgten, und Uns dannenhero demüthigst bitten, Wir gnädigst geruhen möchten, Unser Kayserliches
Privilegium Impressorium ihnen auf zehen Jahre über besagtes Buch allermildest zu verleihen; Wann Wir nun gnädiglich angesehen jetzt angedeutete billige Bitte, als haben Wir ihnen Van den Höck, und Dietrich, auch ihren Erben die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun auch solches in Kraft dieses Briefs, also und dergestalt, daß dieselbe obbesagtes Buch unter behöriger
Censur in offenen Druck ausgehen, hin – und wieder ausgeben, feil haben, und verkauffen, auch ihnen solches Niemand weder im grossen, noch kleinen
Format, ohne ihren – oder ihrer Erben
Consens, und Wissen, innerhalb Zehen Jahren, von Dato dieses Briefs anzurechnen, im heiligen Römischen Reich nachdrucken, und verkaufen lassen solle. Und gebieten darauf allen, und jeden Unseren – und des Reichs Unterthanen, und Getreuen, insonderheit
aber allen Buchdruckern, Buchführern und Verkäuffern, bey Vermeidung Fünf Marck löthigen Goldes, die ein Jeder so oft er freventlich hierwieder thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Kammer, und
|c[IV]| den andern halben Theil mehrbemelter Wittib Van den Höck, und Dietrich oder ihren Erben unnachläßlich zu bezalen verfallen seyn sollen, hiermit ernstlich befehlend, und wollend, daß Ihr, noch einige aus euch selbst, noch jemand von eurentwegen obangezogene Predigten des Doctor
Leß, innerhalb den obbestimmten Zehen Jahren
nicht nachdrucket, noch auch also nachgedruckter distrahiret, feil habet, umtraget, oder verkaufet, weder das andern zu thun gestattet, in keine Weise, alles bey Vermeidung Unserer Kayserlichen Ungnade, und Verliehrung desselben neueren Drucks, den vielgemelte Wittib Van den Höck, und Dietrich, oder deren Erben, auch ihre Befehlshabere, mit Hülf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen bey einem jeden finden werden, also gleich aus eigener
Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs, zu sich nehmen, und damit nach ihrem Gefallen handlen und thun mögen; Jedoch sollen Sie, Wittib Van den Höck, und Dietrich, schuldig- und gehalten seyn, bey Verlust dieser Unser Kayserlichen Freyheit die gewöhnlichen fünf Exemplarien von obgedachtem Buch zu Unserm Kayserlichen Reichs-Hof-Rath behörig ein zu senden, und dieses Unser Kayserliches
Privilegium andern zur Warnung voran drucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unserm Kayserlichen aufgedruckten Secret-Insiegel, der geben ist zu Wien den Achtzehenden
Decembris, im Jahr Siebenzehen Hundert Acht und Siebenzig, Unsers Reichs im Funfzehenden.Wir Joseph der Andere von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs in Germanien, und zu Jerusalem König, Mitregent, und Erbthronfolger der Königreiche Hungarn, Boeheim, Dalmatien, Croatien, und Sclavonien, Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund, und
Lothringen, Großherzog zu Toskana
, Großfürst zu Siebenbürgen, Herzog zu Mayland, und Bar, gefürsteter Graf zu Habsburg, Flandern, und Tyrol etc. etc. etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, was massen Uns die Wittib Van den Höck, und Dietrich, beede Buchhändler in Göttingen, unterthänigst zu vernehmen gegeben haben, wie Sie gesonnen seyen: Doctor
Leß sämtliche Predigten,
in Octavo, mit behöriger
Censur, im Druck herauszugeben, hierbey aber von gewinnsüchtigen Leuten einen schädlichen Nachdruck besorgten, und Uns dannenhero demüthigst bitten, Wir gnädigst geruhen möchten, Unser Kayserliches
Privilegium Impressorium ihnen auf zehen Jahre über besagtes Buch allermildest zu verleihen; Wann Wir nun gnädiglich angesehen jetzt angedeutete billige Bitte, als haben Wir ihnen Van den Höck, und Dietrich, auch ihren Erben die Gnade gethan, und Freyheit gegeben, thun auch solches in Kraft dieses Briefs, also und dergestalt, daß dieselbe obbesagtes Buch unter behöriger
Censur in offenen Druck ausgehen, hin – und wieder ausgeben, feil haben, und verkauffen, auch ihnen solches Niemand weder im grossen, noch kleinen
Format, ohne ihren – oder ihrer Erben
Consens, und Wissen, innerhalb Zehen Jahren, von Dato dieses Briefs anzurechnen, im heiligen Römischen Reich nachdrucken, und verkaufen lassen solle. Und gebieten darauf allen, und jeden Unseren – und des Reichs Unterthanen, und Getreuen, insonderheit
aber allen Buchdruckern, Buchführern und Verkäuffern, bey Vermeidung Fünf Marck löthigen Goldes, die ein Jeder so oft er freventlich hierwieder thäte, Uns halb in Unsere Kayserliche Kammer, und
|c[IV]| den andern halben Theil mehrbemelter Wittib Van den Höck, und Dietrich oder ihren Erben unnachläßlich zu bezalen verfallen seyn sollen, hiermit ernstlich befehlend, und wollend, daß Ihr, noch einige aus euch selbst, noch jemand von eurentwegen obangezogene Predigten des Doctor
Leß, innerhalb den obbestimmten Zehen Jahren
nicht nachdrucket, noch auch also nachgedruckter distrahiret, feil habet, umtraget, oder verkaufet, weder das andern zu thun gestattet, in keine Weise, alles bey Vermeidung Unserer Kayserlichen Ungnade, und Verliehrung desselben neueren Drucks, den vielgemelte Wittib Van den Höck, und Dietrich, oder deren Erben, auch ihre Befehlshabere, mit Hülf und Zuthun eines jeden Orts Obrigkeit, wo sie dergleichen bey einem jeden finden werden, also gleich aus eigener
Gewalt, ohne Verhinderung männiglichs, zu sich nehmen, und damit nach ihrem Gefallen handlen und thun mögen; Jedoch sollen Sie, Wittib Van den Höck, und Dietrich, schuldig- und gehalten seyn, bey Verlust dieser Unser Kayserlichen Freyheit die gewöhnlichen fünf Exemplarien von obgedachtem Buch zu Unserm Kayserlichen Reichs-Hof-Rath behörig ein zu senden, und dieses Unser Kayserliches
Privilegium andern zur Warnung voran drucken zu lassen. Mit Urkund dieses Briefes, besiegelt mit Unserm Kayserlichen aufgedruckten Secret-Insiegel, der geben ist zu Wien den Achtzehenden
Decembris, im Jahr Siebenzehen Hundert Acht und Siebenzig, Unsers Reichs im Funfzehenden.