In dieser symbolischen Theologie
müßte theils die Geschichte solcher symbolischen Bücher selbst genau vorgetragen,
theils ein hinlänglicher und richtiger Commentar über ihren Text gegeben werden. – Jene
müßte 1) von der
Veranlaßung, dem Verfasser und
|a578| den Zeitumständen, unter welchen ein solches Buch abgefaßt ist, eine richtige Vorstellung machen; denn ohne diese
muß vieles in
dergleichen Buche unverständlich bleiben, oder falsch erklärt werden, weil es sich auf damalige Zeitumstände, Bedürfnisse, Begriffe, Meinungen und Gewohnheiten bezieht. – Danach schränkt sich auch der Zweck eines
solchen Buchs ein, dessen Inhalt und
einzelne Aeusserungen nur, nach ihrem Zwecke, gewissen damaligen Irrthümern und Sätzen widersprechen, oder den Verdacht derselben ablehnen sollten, folglich auch nur in dem Sinn zu nehmen sind, in welchem sie von
denenjenigen genommen wurden,
welchen man wi
|b316|dersprechen, oder gegen die man sich rechtfertigen wollte. (
z. B.
Augsp. Conf.
Art.
17, und
Art.
7.
Abus.
p.
42
seq.
) – Ist der Verfasser eines solchen Buchs oder sind aus der Geschichte Aufsätze bekannt, woraus
c√ hernach
ein solches Buch entstanden ist, oder wodurch es hat sollen
authentisch erklärt werden: so giebt dieses den besten Aufschluß nicht nur über den Zweck
einzelner Theile des
geäusserten Lehrbegriffs, sondern auch über den wahren Sinn
einzelner Sätze und Ausdrücke, wenn man sie nach solchen Aufsätzen und des Verfassers sonst bekannten Begriffen und Sprachgebrauch
nimmt; wofern nicht durch eine
andre authentische Erklärung
dererjenigen, die ein solches
|c272| Buch zu einem öffentlichen gesetzmäßigen Bekenntniß zu machen das Recht hatten, oder durch den ganzen Geist der Lehre einer solchen
Partey, deren Bekenntnißbuch es ist, der Sinn anders bestimmt wird. –
Ausser dem zeigt auch diese Geschichte, ob und wie weit
ein solches Buch irgendwo ein symbolisches und verpflichtendes
Ansehn bekommen habe oder nicht.
c√ So
müßte von Rechts wegen
bey Erklärung der Apologie
der
augspurgischen Confeßion nicht nur die
Confutation der
augsp. Conf. von einigen papistischen Theologen, der eigentlich die Apologie entgegengesetzt
ist, (
s.
J. C. Bertrams litterarische Abhandlungen Stück 4.
S.
116
f.
) sondern auch die erste kurze Abfassung derselben auf
dem Reichstag zu
Augspurg 1530, beyde nach ihren
verschiednen Recensionen, verglichen
werden, (
s.
|b317|
Bertram i. a. B.
Stück 3.
S.
37
f.
) und
bey der
augsp. Confession die
torgischen Artikel (in
Coelestini hist.
comitiorum T.
I.
p.
25. seq.
) die
Schwabacher von
1529,|a579| (in
Luthers
Werken der hall.
Ausgabe B.
16.
S.
681) nebst den
Artikeln des
marpurgischen Vergleichs (in
Melanchthonis
Consil. lat.
p.
81 seq.
) aus der in
Riederers Nachrichten zur
Kirchen- Gelehrten- und
Büchergeschichte B. 1.
S.
57
f.
angeführten
Ursach; und vornehmlich die so unbillig verachtete sogenannte
veränderte
augsp. Confeßion, die selbst von den
evangelischen Fürsten auf dem Naumburger
Fürstentag 1561 für eine „etwas stattlicher und ausführlicher wiederholte Edition“ erklärt, und bis auf die Zeit der Concordienformel eben so
im öffentlichen und gesetzmäßigen Gebrauch gewesen ist, als die sogenannte unveränderte.