1.
Wenn wir den Absichten Gottes in der Welt und
unsrer Pflicht kein Genüge thun, ohne die
höchst-möglichste Anwendung
unsrer Kenntnisse und Kräfte
zu Andrer Besten; und wenn es ganz eigentlich die Absicht
desjenigen Standes ist, dem sich ein Lehrer der Religion widmet, Menschen durch die wirksamste
|a582| Empfehlung der Religion glücklich zu machen (
Theil 1. §.
16 f.
): so muß es einem solchen Lehrer eben so theure Pflicht seyn, sich die Geschicklichkeit zu erwerben,
bey Andern richtige und überzeugende Kenntnisse der Religion, und eine dieser
gemäße Gesinnung hervorzubringen
, als es seine Pflicht war, selbst nach solchen Kenntnissen und Gesinnungen zu streben.
2.
Wahr ists, er
kan, ohne erst so für sich gesorgt zu haben, nicht für
Andre sorgen, nichts
|b4| mittheilen, was er
|c4| nicht selbst besitzt, wenigstens es nicht so angelegentlich thun, als er sollte; und eben
dadurch, daß Er sich selbst rechte Kenntnisse in der Religion erwarb, und sich nach diesen bildete, lernte er
auch diese Sachen ausdrucken, und sonach Andern
vortragen; lernte er dadurch das Brauchbarere von dem Unbrauchbarern, das Unentbehrliche von dem unterscheiden, was bloß nützlich, und nur für gewisse Fälle nöthig
ist; ward ihm auch
dadurch c√ Religion
c√ wichtig und eigentliche Angelegenheit des
Herzens †) . Allein, er
muß doch immer, wenn er damit Andern
nutzbar werden will, sich nach ihren Bedürfnissen richten, und, da diese von den seinigen sehr verschieden sind, sich
wissen auch in seinem
Vortrag und in seinem ganzen Betragen zu ihnen
herabzulaßen, seine Art zu denken, zu reden und zu handeln, nach
Ihrer zu bilden. Eben
bey diesem Bestreben, seine Ueberzeugung und Gesinnung Andern
|a583| wirksam mitzutheilen,
bemerkt er, wie oft er seine Absicht
bey ihnen verfehle, und wie
viel die Schuld davon an seiner Vorstellung oder
Vortrag liege; er lernt nun oft erst, daß Er selbst Manches bisher nicht
c√ verstanden, nicht deutlich gedacht, nicht überzeugend genug erkannt, nicht angelegentlich genug getrieben habe. Er kommt selbst
hiebey, indem er sich Andern im
Vortrag oder
Umgang mittheilt, auf Manches, woran er vorhin nicht dachte, lernt Manches besser verstehen und mehr berichtigen, überzeugt sich mehr von dem Nutzen mancher Religionslehren, und wird mehr für sie eingenommen, lernt sie
|b5| auch nutzbarer für
Andre machen. So gewinnt
Er durch diese Mittheilung selbst, indem er zugleich Andern nützlich wird.
†) Aus dieser doppelten Anmerkung ergiebt sich 1) daß die Beschäftigung mit den bisher abgehandelten Wissen|c5|schaften zwar ein Mittel sey, den guten Lehrer zu bilden, aber keinesweges bloßes Mittel, und folglich minder wichtig als die Bildung zum guten Vortrag, sondern daß sie für ihn eben so, ja noch mehr als dieser, wichtig und unentbehrlich, mithin die Bildung zum Prediger, als Prediger, keinesweges die Hauptsache bey einem Lehrer der Religion sey. Denn jene Wissenschaften geben ihm ja eben das, was er mittheilen soll, durch den Vortrag wird es nur Andern genießbarer. 2) Daß man, indem man Wissenschaften und das darin Enthaltene recht gut lernt, nicht bloß Materialien zum Vortrag erhalte, sondern auch zugleich mit lerne, eine weise Auswahl zu treffen, und sie so überzeugend und eindrücklich mitzutheilen, als man sie, und in dem Grade, wie man sie selbst gefaßt hat. Je ausgebreiteter und praktischer also jene Kenntnisse sind, je besser muß |a584| dadurch der Vortrag gebildet werden, und es ist vergebliche Einbildung, wenn man dieses Letztre bey einer gemeinen oder flüchtigen Erkenntniß des Erstern zu erreichen hofft.
3.
Wer
Andre über die Religion so belehren will, daß sie
dafür eingenommen,
d. i.
von
deren|b6| Wahrheit und
c√ Einfluß auf ihr wahres Bestes überzeugt, und dadurch geneigt gemacht werden sollen, sich darnach zu richten: der muß nicht nur die nöthigen
Kenntnisse desjenigen, was er ihnen mittheilen will,
haben, er muß nicht nur selbst
dafür eingenommen seyn, er muß auch, weil er es hier mit Andern, und mit
mancherley Zuhörern von verschiedenen Fähigkeiten, Neigungen und
Bedürfnissen, zu thun hat,
Klugheit besitzen, und anzuwenden wissen.
– Er
besitzt sie, wenn er die Fähigkeiten
hat zu beurtheilen, was
gedachten Umständen
derselben am angemessensten ist.
|c6| Bey dem Lehrer der Religion also gehört dazu: Kenntniß der Religion,
für welche, und Kenntniß desjenigen,
wodurch er
sie dafür
einnehmen will – Menschenkenntniß
– und Beurtheilungskraft, um das schicklichste Verhältniß jener Kenntnisse
gegen diese zu finden.
– Er weiß sie in vorkommenden Fällen
anzuwenden, wenn er
alsdann fähig ist,
– die Umstände, so wie sie gegenwärtig sind, aufzufassen,
– sich die gedachten Kenntnisse, so weit er sie für diesen Fall braucht, recht zu vergegenwärtigen,
– und darnach zu beurtheilen,
|a585| was er seinem Zweck und diesen Umständen gemäß zu thun habe.
4.
So unumgänglich nothwendig es also ist, um die Stelle eines Lehrers der Religion mit Würde zu bekleiden, daß man vorher Theologie und die übrigen oben erwähnten Wissenschaften studiere,|b7| um zu wissen, was und wie man überhaupt Andere über Religion belehren, und sie ihnen empfehlen solle: so ist doch dieses allein nicht zureichend, um ein recht nützlicher Lehrer zu werden. – Dieses Studium erschwert selbst gewissermaßen die Erlangung und Anwendung der Klugheit c√. Denn indem es sich c√ größtentheils mit unsichtbaren Dingen beschäftigt: so entwöhnt es den Blick vom Gegenwärtigen, vom Handlen, und vom gesellschaftlichen Leben überhaupt, welches das eigentliche Feld der Klugheit ist. Und, indem man bey diesem Studieren c√ mehr darauf bedacht ist, sich vorerst die nöthigen Kenntnisse zu erwerben, als sie Andern mittheilen zu lernen; indem man c√ sich c√|c7| gründlich zu überzeugen sucht, nach deutlichen Begriffen strebt, und daher die Untersuchung sehr ins Umständliche und Kleine gehen muß: so gewöhnt man sich weniger an lebhafte und anschauliche Erkenntniß, übt über den Beschäftigungen des Verstandes die Einbildungskraft zu wenig; gewöhnt sich mehr langsam und bedächtig zu denken, als schnell c√ aufzufassen und zu übersehen; wird daher mehr unentschlüßig und |a586| verlegen, als schneller Entschließungen fähig; zerstreut sich zu sehr durch kleine Umstände, als daß man das Ganze überschauen lernte; welches alles der Klugheit nicht zuträglich ist, die oft schnelle Empfindung, allgemeineres Ueberschauen und geschwinde Entschließung c√ erfordert.
5.
c√ Klugheit
eines Lehrers der Religion kan |b8| ohne gewisse
Fähigkeiten und
Kenntnisse nicht
seyn. – Zu
jenen gehört die
Gabe recht zu beobachten und recht zu urtheilen, in Absicht auf die Umstände, unter welchen man zu
c√ handeln hat,
d. i.
praktischer Beobachtungsgeist und
praktischer Verstand.
– Die
Kenntnisse aber müssen sich auf die
mitzutheilende Lehren der Religion
c√, auf die Art, Andern etwas aufs Wirksamste mitzutheilen, auf Fähigkeiten, Neigungen, Denk- und Handelsart,
auch verschiedne Umstände der Menschen überhaupt, und derer, mit welchen man jedesmal zu thun hat,
insbesondre erstrecken. Jene Fähigkeiten und Kenntnisse recht zu gebrauchen, würde fleißige
Uebung in ihrem Gebrauch
|c8| nöthig seyn.
– Zwar
kan sich niemand diese Fähigkeiten selbst
geben; kan sich nicht selbst eine solche günstige Lage verschaffen, die ihn zu der hier dienlichen Menschenkenntniß
führte; kan auch selten zum voraus, eh' er ein öffentliches Lehramt erhält, beträchtliche Uebungen dieser Art
haben. Aber er
kan doch mittelmäßige Fähigkeiten durch Fleiß und Uebung verstärken; in seinem, obgleich
|a587| kleinen, Kreise überhaupt Menschen, und die Art sie zu lenken, beobachten und beurtheilen lernen. Selbst
bey seinen bisherigen Studien, wenn er sie auf die oben vorgeschlagene Weise treibt, wird es ihm weder an Gelegenheit zur Menschenkenntniß, noch an Uebung im Beobachten und Urtheilen, in Absicht auf die Bearbeitung der Menschen, fehlen; besonders wird ihm das Studium der Psychologie, der Moral, der Historie,
vornemlich der Kirchengeschichte,
|b9| der schönen Wissenschaften, selbst der Sprachen,
große Dienste thun können.
c√
6.
Was ihm
dann noch an
eigner Fähigkeit, Gelegenheit und Uebung abgeht, wird er, wie
bey allen Arten von Kenntnissen, durch
Andrer Erfahrungen und
der Belehrung
von ihnen, ersetzen müssen, die ihm theils auf die
verschiednen Umstände, in die er, als Lehrer der Religion, kommen
kan, aufmerksam machen, theils ihn anweisen können, wie er sich darin mit Klugheit zu betragen habe. Man hat dergleichen Anweisung in eine Art von Wissenschaft gebracht, und sie mit dem Namen der
Pastoraltheologie im weitern Verstande, der
Anweisung zur Pastoralklugheit,
c√ und andern ähnlichen, belegt; und sie muß ohne Zweifel die Grundlage seines ganzen künftigen Betragens, als eines Lehrers der Religion, (
Theil 1. §.
17. ) seyn.
|a588| Anm.
1. Lehrer der Religion
nimmt man
entweder von denenjenigen, die Andre, welche keine hinlängliche Fähigkeit, Hülfsmittel oder
Muße, sich selbst in der Religion zu unterrichten oder zu leiten, haben, mit
einem Wort, sogenannte
Ungelehrte, über dieselbe belehren, oder
deren Gewissen
rathen, (
Theil 1. §.
15 f.
) oder von denen, die Andre zu
solchen Lehrern bilden sollen. Nur die
erstern haben den Namen der
Pastoren und
eigentlichen Geistlichen, und daher hat gedachte Wissenschaft
|b10| ihren Namen bekommen, weil sie sich auf die Bildung derselben zu Volkslehrern einschränkt.
Anm.
2. Nichts verdient den Namen der
Klugheit c√, was nicht
zugleich recht ist. Aber es
kan mehreres rechtmäßig, und doch
eines besser als das andre seyn; und da die Absicht des geistlichen Standes, die Religion aufs deutlichste und überzeugendste zu lehren, und sie aufs eindrücklichste zu empfehlen, Rücksicht auf die Umstände
dererjenigen erfordert, die in dieser Absicht sollen bearbeitet werden: so verlangt die Absicht dieses Standes Klugheit in Beziehung auf
Andrer Bearbeitung
c√ durch die Religion, daher man sie, in dieser Beziehung,
Pastoralklugheit nennt, welche aber rechtmäßiges Betragen
voraussetzt, oder in sich schließt, doch nur in Rücksicht auf Führung
dieses Amtes; andre Pflichten, die
solche Lehrer mit
Andern gemein
haben, gehören nicht
hieher, sondern in die Moral.
7.
Die ganze Fürsorge eines solchen Lehrers für die, so sich ihm anvertrauen, besteht
entweder in
Belehrung, im weitesten Umfange genommen,
oder in
Handlungen; beyden, sofern sie die Re
|a589|ligion betreffen. – Die
Belehrung ist
entweder eine allgemeinere
oder eine
besondre, welche durch die besondern Umstände
einzler Personen,
bey Religionszweifeln, Krankheiten
u. d. gl.
, nothwendig gemacht wird. Nun
giebts zwar unter
denenjenigen, die sich der Belehrung und der Gewissenspflege eines Seelsorgers bedienen,
|b11| manche sehr Denkende und Aufgeklärte; aber diese machen doch nur den kleinsten Theil aus, und sind, gegen die übrigen gerechnet, so selten, daß sie verdienen, als eine ganz
besondre Klasse von Zuhörern behandelt zu werden; der größte Theil, der auch des Unterrichts und der Leitung am meisten bedarf,
kan doch nur einen populären Vortrag der Religion benutzen. Es muß also der öffentliche Vortrag vor einem vermischten Haufen – wenn die Zahl der
wirklich (nicht in der Einbildung)
|c11| Aufgeklärtern nicht
größer als der Uebrigen ist – billig populär, und dieses um so mehr seyn, weil die Absicht des Vortrags eines Volkslehrers eigentlich seyn muß, die Religion
praktisch und in Anwendung auf das
Herz vorzustellen, auch nicht sowohl erst zu unterrichten – denn dieses ist, nach
unsrer Einrichtung, schon vorher in Schulen oder
bey der Zubereitung zur sogenannten Confirmation geschehen – als vielmehr das wieder aufzufrischen, was die Zuhörer schon wissen, und es immer eindringlicher und anwendbarer zu machen.
|a590| 8.
Man hat deswegen für gut befunden, die ganze Anweisung zur rechten Führung des christlichen Lehramts in zwey Hauptwissenschaften zu theilen. Die eine betrift die Belehrung des Volks, und soll den Prediger bilden; die andre aber die kluge Einrichtung der Handlungen eines Lehrers nach den verschiednen Theilen seines Am|b12|tes, und c√ soll ihn als Seelsorger unterrichten. In so fern bey diesen Handlungen auch Vortrag der Religion nöthig ist, muß sich dieser nach den besondern Umständen der einzelnen Pflegebefohlnen richten, mit welchen der Seelsorger zu thun hat. Er muß also zwar alle Eigenschaften des guten Vortrags haben, aber die besondre Einrichtung für die einzelnen Fälle nach jenen besondern Umständen bekommen; und, weil diese erst können in der letztern erwähnten Wissenschaft berührt werden: so gehört die Anweisung zum guten Religionsvortrag überhaupt in die erstre, hingegen die Unterweisung, wie dieser Vortrag in einzelnen Fällen, |c12| und in dem Umgang mit einzelnen Personen, nach ihren besondern Fähigkeiten und Bedürfnissen einzurichten sey, in die letztre Wissenschaft. Der Kürze wegen wollen wir diese letztre Art des Vortrags den Privatvortrag, und die erstre, weil der Vortrag mehrern zusammen ertheilt wird, den öffentlichen Religionsvortrag nennen.
|b14| 11.
Alles
andre, was nicht eigentlich den
Vortrag des Predigers, sondern seine
c√ Handlungen
betrift, so fern sie unmittelbar oder mittelbar seine Amtsführung
angehn (§.
8 ), gehört in eine
andre Anweisung, der man den Namen der
Pastoraltheologie im engern Verstande (§.
6. ) gegeben hat. Das Amt eines Lehrers, der für das Beste der ihm Anvertrauten sorgen soll, bringt es mit sich, den äussern Gottesdienst, und was dazu gehört, nicht bloß durch seinen Vortrag, sondern auch in den übrigen Theilen, zu besorgen; dem Gewissen seiner
Pflegebefohlnen unter
allerley Umständen treulich zu
|c14| rathen; und überhaupt die Kenntniß der Religion, nebst der Liebe zu ihr und Anwendung der Kenntniß zur Besserung und Beruhigung derselben, zu befördern; sich deswegen überall, auch um des Lehramtes willen, als ein Muster eines wahren Christen zu betragen; endlich, wenn die Sorge für
äusserliche Angelegenheiten nicht von denen, die ihn zum Lehrer angenommen ha
|a593|ben, Andern übertragen ist, auch für den Unterricht und die Erziehung der Jugend, für die Verpflegung der Armen und für die Aufrechthaltung der Rechte der ihm anvertrauten
Gemeine, und der Rechte seines Standes und Amtes, Sorge zu tragen, und sich daher diese Rechte und desjenigen, worauf sie sich gründen, wohl bekannt zu machen.
Anm.
1. Die Anweisung zum musterhaften Betragen, als ein wahrer Christ und kluger Mann,
|b15| gehört zwar in die Moral, aber der Prediger muß doch den Nutzen, welchen sein Amt stiften
kan, nicht durch Unklugheit, durch unvorsichtige oder anstößige und das Vertrauen zu
ihn schwächende Handlungen, noch weniger durch wirkliche Ausschweifungen, verhindern oder schwächen; er muß vielmehr diesen Nutzen, durch den Beweis des seligen Einflusses des Christenthums auf sein Betragen und Glückseligkeit an seinem eigenen
Beyspiel, zu befördern, und sich eben dadurch das so sehr wirksame Ansehen
bey Andern und ihr Vertrauen, zu erwerben suchen. Es giebt
über dies, ausser den Pflichten, die er mit jedem verständigen
Mann und jedem Christen gemein hat, noch einige allgemeine Pflichten, die ihm eben sein Stand und die damit verbundenen Umstände auflegen,
z. B.
keine unrechte Mittel zu
brauchen, um dieses Amt zu erlangen, seinem
eignen Hause wohl vorzustehen, Eintracht und gemeinschaftlichen Fleiß mit seinen Collegen zu beobachten, und
dergleichen. Diese
allgemeinere Pflichten seines besondern Standes gehören
|c15| in die Pastoraltheologie, wenn sie
gleich nur mittelbar den Zweck des geistlichen Amtes befördern.
|a594| Anm.
2. Den Theil der Pastoraltheologie, der die beste Einrichtung des öffentlichen
äussern Gottesdienstes
betrift, könnte man die
Liturgik nennen, worunter sonst nur der
Inbegriff historischer Kenntnisse von den
äusserlichen Einrichtungen des öffentlichen Gottesdienstes in der christlichen Kirche überhaupt, oder in einer besondern Kirche, verstanden
|b16| wird, der einen Theil der Kirchengeschichte ausmacht. Diese Einrichtung wird selten dem Lehrer
überlaßen, und ist durch Gesetze oder Herkommen bestimmt.
Alsdann bleibt ihm nichts übrig, als durch vernünftige und
bescheidne Vorstellungen
bey der Obrigkeit, oder, wenn er weiß, daß diese ihn nicht hindern wird, lieber
bey der
Gemeine, an Abschaffung der Mißbräuche und des Unerbaulichen, und an immer mehrerer Besserung des Gottesdienstes zu arbeiten; und wo er dies nicht erreichen
kan, wenigstens den ganzen
äussern Gottesdienst, und selbst was er
dabey nicht ändern darf, theils durch
eigne Andacht, theils durch seine den Zuhörern gegebene Erklärung der Absicht und des Nutzens vorhandener Einrichtungen, so
erbaulich, als möglich zu machen.
Anm.
3. Eben so kommt unter uns selten dem Lehrer der Religion die Erhaltung und Vertheidigung der Rechte der Kirche
zu, er ist deswegen an Aufseher oder Consistorien gewiesen. Aber er ist doch, wenn er dieses Amt und eine
Gemeine hat, verbunden, über die Rechte jenes und dieser, als einer
Gemeine, zu wachen, also sie zu kennen, nicht nur die besondersten Rechte der Stelle, die er bekleidet, und der
Gemeine, der er vorsteht, sondern auch die allgemeinern Kirchen- und wenigstens
Pfarr-Rechte. Man pflegt daher in manchen Anweisungen zur Pastoralklugheit das, was jedem solchen Lehrer davon zu wissen am nothwendigsten ist, mit zu lehren.
Abkürzungsauflösung von "f.": folgend